Verbote an den stillen Feiertagen im November - Feiertagsgesetz lässt Unterhaltungsveranstaltungen und Märkte nicht zu

stadtkoeln logoDie Stadt Köln weist darauf hin, dass an den sogenannten stillen Feiertagen im November, dies sind 1. November 2013 (Allerheiligen), 17. November (Volkstrauertag) und 24. November (Totensonntag), die Vorschriften des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten sind. Die Hinweise dürften insbesondere für potenzielle Veranstalterinnen und Veranstalter von Interesse sein, die im November den Betrieb von Märkten und Unterhaltungsveranstaltungen oder sonstige öffentliche Darbietungen planen.

An Allerheiligen (1. November) und am Totensonntag (24. November) sind zwischen 5 und 18 Uhr Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen (einschließlich gewerblicher Tausch- oder Verkaufsstände bei Züchterausstellungen) sowie Briefmarkentauschbörsen verboten. Gleiches gilt für sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und Pferdeleistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und den Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen geboten werden.

Der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie von Wettannahmestellen ist ebenfalls untersagt. Auch musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb - einschließlich in Diskotheken - ist verboten. Gleiches gilt für alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, einschließlich sämtlicher - auch klassischer - Theater- und Musikaufführungen sowie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballette und ähnliches, soweit sie nicht religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sind. Das Feiertagsgesetz NW verbietet an diesen Tagen außerdem jegliche Tanzveranstaltungen.

Zeitlich geringere Einschränkungen, nämlich von 5 bis 13 Uhr, gibt es am Volkstrauertag (17. November) für Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und den Betrieb von Spielhallen und Wettannahmebüros.
Für musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen und Veranstaltungen gilt jedoch auch an diesem Tag das Verbot bis 18 Uhr.

Wie an allen Sonn- und Feiertagen ist auch an den drei stillen Feiertagen im November ganztägig der Betrieb von Videotheken, Waschsalons, Autowaschanlagen, Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen verboten.
Auch Wohnungsumzüge sind an diesen Tagen nicht erlaubt

Ausgenommen von den Arbeitsverboten an Sonn- und Feiertagen sind Tätigkeiten, die zur Erholung in der Freizeit beitragen, wie zum Beispiel der Betrieb von Fitness-Centern, Bräunungsstudios und Saunen.

Für die Zeiten ab 13 Uhr am Volkstrauertag sowie ab 18 Uhr an Allerheiligen und am Totensonntag sind im Feiertagsgesetz NW keine weiteren besonderen Regelungen enthalten.

Die Gewerbeabteilung im Amt für öffentliche Ordnung beantwortet Fragen im Zusammenhang mit dem Feiertagsgesetz NW, die das Kölner Stadtgebiet betreffen, unter der Telefonnummer 0221 / 221-29879;
Fragen können auch an die E-Mail-Adresse der Gewerbeabteilung gerichtet werden.

E-Mail an die Gewerbeabteilung: gewerbeangelegenheiten@stadt-koeln.de

Über Ausnahmen von den Bestimmungen zum Schutz der Feiertage kann nur die Bezirksregierung Köln entscheiden.
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind zu richten an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 21, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln oder per E-Mail.

E-Mail an die Bezirksregierung Köln: poststelle@bezreg-koeln.nrw.de

Quelle: Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - Jürgen Müllenberg / http://www.stadt-koeln.de

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