Kulturförderabgabe - Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW zur Dortmunder Beherbergungsabgabe

BeherbergungsabgabeDas Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat in der gestrigen mündlichen Verhandlung zur Beherbergungsabgabensatzung der Stadt Dortmund die Zulässigkeit der Kulturförderabgabe (KFA) als neuer kommunaler Aufwandsteuer bestätigt und schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach zwischen beruflichen und nicht beruflichen Beherbergungen zu unterscheiden ist. Es hat hierbei in einer vierstündigen mündlichen Verhandlung alle bislang gegen die KFA vorgebrachten Argumente, auch die des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, mit ausführlicher Begründung verworfen.

Jedoch in der formalen Umsetzung kommt das OVG NRW - anders als die bisherige gesamte Rechtsprechung (OVG Schleswig-Holstein, Finanzgericht Hamburg, Bundesverwaltungsgericht) - zu einem abweichenden Weg: Nicht der Hotelier, sondern der Gast soll hiernach Steuerpflichtiger sein. Der Hotelier könne jedoch zum Steuerentrichtungspflichtigen gemacht werden.

In Umsetzung der Entscheidung des OVG NRW hat die Satzung den Gast als Steuerschuldner und den Hotelier als Steuerentrichtungspflichtigen zu bestimmen. Faktisch ergeben sich für beide die gleichen Verpflichtungen wie bisher (erklärt der Gast nicht, dass er beruflich zwingend erforderlich übernachtet, entsteht die KFA und ist vom Hotelier an die Stadt zu zahlen).

Da die Dortmunder Satzung allerdings diesen Anforderungen nicht genügte, hat das Gericht diese aufgehoben. Auf Grund der bundesweiten Auswirkung des Urteils, wenn es bestandskräftig würde, werden die betroffenen Städte, einschließlich Stadtstaaten, Ende November beim Deutschen Städtetag die weitere Vorgehensweise, auch hinsichtlich der sich dann bundesweit stellenden Frage einer rückwirkenden Satzungs- oder Gesetzesänderung, abstimmen.

Quelle: Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - Inge Schürmann / http://www.stadt-koeln.de

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