Aurelis Abbrucharbeiten an den Güterhallen Schanzenstraße durch einweilige Verfügung gestoppt

zerstoerung_an_gueterhallenIn der Auseinandersetzung um die Alten Güterhallen in der Schanzenstraße in Köln Mülheim hat nun das Landgericht Köln eine vorläufige Entscheidung getroffen.
In einer einstweiligen Verfügung verbietet es dem Eigentümer Aurelis weitere Abbrucharbeiten an den Gebäuden vorzunehmen.

Anfang des Monats hatten Bagger begonnen, das Pflaster auf dem Hof herauszureißen und Teile der Rampen und Aufgänge und Treppen zu zerstören (s.Foto)

Die Güterhallen werden immer noch von der schiitischen Gemeinde Abess Alschakeri und der christlich-kongolesischen Gemeinde Ministère de la Croix als Lagerräume genutzt, weil die Hallen wegen einer städtischen Verfügung  derzeit nicht für Versammlungen genutzt werden dürfen.

Oberbürgermeister Jürgen Roters hat deshalb im Mai öffentlich  den Gemeinden die Unterstützung der Stadt bei der Suche nach einem Ersatz versprochen.

gruppenfoto_vor_rathaus2Ein Angebot steht noch aus. Auf einer Demonstration vor dem Rathaus am 18.08. machten die Gemeinden deutlich, dass sie weiterhin auf städtische Hilfe angewiesen sind. (s. Foto)

Auszüge aus der einstweiligen Verfügung vom 24.08.2011:

die Aurelis Real Estate GmbH &Co. KG Region West, vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin, Mercatorstr. 23, 47051 Duisburg, Antragsgegnerin,
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 19.08.2011 gemäß § 862 BGB und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, weitere Abbruchrnaßnahmen an dem Teil des Gebäudes auf dem Grundstück Schanzenstraße 1a in 51063 Köln-Mülheim durchzuführen, dessen Nutzungseinheiten mit den Bezeichnungen Tor 5, 6, 7, 8 und 9 versehen sind.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
•  
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

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